der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien und der Weiterleitung des beschlagnahmten Schlagrings an die Kantonspolizei Bern. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, begangen am 16. September 2014, in J.________, zum Nachteil von E.________; 2. der einfachen Körperverletzung in Partnerschaft, begangen am 12. November 2012 in BC.________, zum Nachteil von C.________; 3. des Entziehens von Minderjährigen, Versuch, begangen am 28. März 2013 in BC.________, zum Nachteil von C.________; 4. der Drohung, mehrfach begangen