Es sei auf Initiative der Privatklägerin 2 zum Sex gekommen. Sie sei nackt vor ihm gelegen und dann sei es zum Sex gekommen (pag. 2089 Z. 320 ff.). Auf Frage, wieso er zunächst bestritten habe, dass es zum Sex gekommen sei, gab der Beschuldigte an, dies sei ein Missverständnis. Die Privatklägerin 2 sei zweimal dort gewesen. Auf Vorhalt von pag. 1094 Z. 66 f., wonach er gesagt habe, er habe mit der Privatklägerin 2 noch nie Sex gehabt, er habe eine 18-jährige Freundin, gab der Beschuldigte an, er sei sauer gewesen. Die Privatklägerin 2 habe gelogen gehabt. Sie habe Sex gewollt, er aber nicht. Auf Vorhalt von pag. 1094 Z. 84 («War Frau E.________ jemals nackt bei Ihnen im Bett?»