13 habe dann gesagt, er müsse nach Hause und die Privatklägerin 2 habe gesagt, sie komme mit. Bei ihm zu Hause angekommen hätten sie Drogen und Alkohol konsumiert. Zwei weitere Personen seien auch dort gewesen. Die Privatklägerin 2 habe gesagt, sie wolle nicht bei den beiden Personen schlafen, sondern beim Beschuldigten. Er habe ihr gesagt, sie solle zuerst duschen. Er habe vorher auch geduscht. Dann habe sie sich ausgezogen. Sie seien dann im Bett gelegen und hätten Sex gehabt. Die Privatklägerin 2 habe das gewollt (pag. 2087 Z. 202 ff.). Es sei auf Initiative der Privatklägerin 2 zum Sex gekommen.