12 son, die auf dem Sofa geschlafen habe, habe ihr gesagt, sie solle nicht blöd tun. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, sie solle sich ausziehen und ins Bett legen. Sie habe sich nicht selber ausgezogen, sie tue das nicht einfach so vor einem Fremden (pag. 2083 Z. 44 ff.). Zum Beischlaf gab die Privatklägerin 2 an, sie sei müde gewesen und der Beschuldigte habe sie «gfigget». Sie habe die Augen zugemacht. Der Beschuldigte habe Kraft gehabt und sie nach unten gedrückt. Es habe nichts gebracht, dass sie sich gewehrt habe. Deshalb habe sie hingehalten. Sie habe ihm gesagt: «Nein, ich will das nicht.»