_ beantragte mit Eingabe vom 22. März 2019, die Privatklägerin 1 und er selber seien von der oberinstanzlichen Verhandlung zu dispensieren (pag. 2041 f.). Nachdem sich weder die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 2049) noch der Beschuldigte (pag. 2050) diesem Antrag widersetzten, dispensierte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 4. April 2019 sowohl die Privatklägerin 1 als auch Rechtsanwalt D.________ von der Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 2052 f.).