Auf telefonische Nachfrage der Verfahrensleitung teilte sie dann im Vorfeld der oberinstanzlichen Verhandlung mit, sie werde die Privatklägerin 2 nicht vor Schranken vertreten. Die Privatklägerin 2 werde sich aber von einer Vertrauensperson der Opferhilfe begleiten lassen. Schliesslich stellte Rechtsanwältin AC.________ am 13. Mai 2019 ein Gesuch um Konfrontationsvermeidung, welchem mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Mai 2019 entsprochen wurde (pag. 2070 ff.). Rechtsanwalt D.________ beantragte mit Eingabe vom 22. März 2019, die Privatklägerin 1 und er selber seien von der oberinstanzlichen Verhandlung zu dispensieren (pag.