Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 ersuchte Rechtsanwältin AC.________ unter Vorlage einer Vollmacht der Privatklägerin 2 um Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 2032), da letztere selber nicht mehr im Besitze eines Urteils sei. Nachdem ihr das Urteil inklusive Begründung zugestellt worden war, bat Rechtsanwältin AC.________ mit Schreiben vom 20. März 2019 um Zustellung der gesamten Verfahrensakten (pag. 2039). Auch diesem Ersuchen wurde entsprochen. Auf telefonische Nachfrage der Verfahrensleitung teilte sie dann im Vorfeld der oberinstanzlichen Verhandlung mit, sie werde die Privatklägerin 2 nicht vor Schranken vertreten.