11 In Bezug auf die Strafkläger O.________, I.________ und die X.________ AG stellte die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 21. November 2018 fest, dass das erstinstanzliche Urteil unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die betreffenden Personen nicht mehr als Parteien am oberinstanzlichen Verfahren beteiligt sind (vgl. pag. 1999 ff.). Mit Schreiben vom 12. Dezember 2018 ersuchte Rechtsanwältin AC.