4. Die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile (PCN-Nr. [Nummer 1]; [Nummer 2]; [Nummer 3]; [Nummer 4]) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 5. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. [Eröffnungsformel]