1. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung für Rechtsanwältin B.________] 2. [Festsetzung der amtlichen Entschädigung für Rechtsanwalt D.________] V. A.________ wird in Anwendung von Art. 47 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Infolge der Einstellung des Strafverfahrens wird die Privatklägerin I.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO).