9 Art. 10 Abs. 2, 31 Abs. 2, 63 Abs. 1, 91 Abs. 2, 94 Abs. 4, 95 Abs. 1 lit. b, 96 Abs. 2, 97 Abs. 1 lit. b, SVG Art. 2 Abs. 1 VRV Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten. Die Untersuchungshaft sowie die vorläufigen Festnahmen von 171 Tagen werden im Umfang von 171 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland vom 30.03.2016 und vom 22.09.2016.