ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen am 16.9.2014, morgens, in J.________, zum Nachteil von E.________; 2. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 9.3.2013 in F.________, zum Nachteil seiner ehemaligen Lebenspartnerin C.________; 3. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 15.3.2013, ca. 20.25 bis 21.15 Uhr, in F.________ (Sachschaden ca. CHF 600.00);