Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 13‘785.50. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz 50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 3‘321.00, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).