3. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. August 2012 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen und A.________ für das Widerrufsverfahren Verfahrenskosten von CHF 300.00 auferlegt wurden. 4. Verfügt wurde, dass A.________ folgende Gegenstände nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden: - 1 iPhone 4S weiss, inkl. Ladekabel und Netzstecker - 1 USB Stick