__ freigesprochen wurde: 1.1 von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem 14. Oktober 2012 und dem 6. Dezember 2012 in E.________, zum Nachteil von F.________, 1.2 von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Jagdgesetz, angeblich begangen am 4. Februar 2014 und zuvor, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetztend aus Gebühren von CHF 2‘925.00 (Gericht CHF 825.00 und Staatsanwaltschaft CHF 2‘100.00), Auslagen von CHF 65’50 (Gericht CHF 53.00 und Staatsanwaltschaft 12.50), insgesamt bestimmt auf CHF 2‘990.50, an den Kanton Bern, sowie