a StPO). Die Entschädigung der Privatklägerin für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren wird entsprechend der von Fürsprecher D.________ eingereichten Kostennote vom 10. Dezember 2018 (pag. 1312 f.), die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, auf CHF 3‘680.20 festgesetzt. 47 VI. Verfügungen Hinsichtlich der zu treffenden Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 48 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: