Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschuldigte dem Kanton Bern – unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO – die Fürsprecherin B.________ ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar (CHF 1‘077.00) nachzuzahlen. 27.2 Entschädigung für die Privatklägerin Die von der Vorinstanz zugunsten der privat vertretenen Privatklägerin verfügte Entschädigung von CHF 13‘792.20 für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren ist bei diesem Verfahrensausgang zu bestätigen (Art. 433 Abs. 1 Bst. a StPO).