17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV. Es erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses an der oberen Grenze, aber noch gerade als angemessen. Fürsprecherin B.________ wird damit durch den Kanton Bern für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren für einen Aufwand von 20 Stunden und Auslagen in der Höhe von total CHF 150.00, zuzüglich Mehrwertsteuer, mit insgesamt CHF 4‘469.55 entschädigt. Zufolge ihres Unterliegens hat die Beschuldigte dem Kanton Bern – unter den Voraussetzungen von Art.