zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar von CHF 3‘321.00 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 27.1.3 In oberer Instanz Mit Kostennote vom 12. November 2018 (pag. 1286) macht Fürsprecherin B.________ für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 20 Stunden sowie Auslagen von CHF 150.00 geltend. Das beantragte Honorar bewegt sich innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 Bst.