In erster Instanz Bei diesem Ausgang des Verfahrens untersteht die Beschuldigte betreffend Schuldsprüche für die erstinstanzlichen Aufwendungen von Fürsprecherin B.________ der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren ist zu bestätigen. Folglich hat die Beschuldigte dem Kanton Bern die in erster Instanz für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten an Fürsprecherin B.________ ausgerichtete Entschädigung von CHF 13‘785.50 zurückzuzahlen und Fürsprecherin B.__