amtlicher Entschädigung), zu tragen. 26.2 In oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘000.00 festgelegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Vorliegend ist die Beschuldigte oberinstanzlich mit ihren Anträgen vollumfänglich unterlegen. Entsprechend hat sie die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00 zu bezahlen.