26. Verfahrenskosten 26.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). In casu wird die Beschuldigte – obwohl in erster Instanz zwei Freisprüche erfolgten – verurteilt. Für die Freisprüche wurden erstinstanzlich ¼ der gesamten Verfahrenskosten, ausmachend insgesamt CHF 2‘990.50, zu Lasten des Kantons Bern ausgeschieden.