Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Zu beurteilen war somit vorliegend auch der Widerruf der mit Urteil vom 07.08.2012 von der Staatsanwaltschaft Zofingen - Kulm gewährten bedingten Geldstrafe im Umfang von 20 Tagessätzten zu CHF 40.00. Im Sinne der Mischpraxis verzichtet das Gericht vorliegend auf den Widerruf.