Bei der Bemessung des aufgeschobenen bzw. zu vollziehenden Strafteils ist das Verschulden zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Das Gericht erachtet es daher als angemessen 100 Tagessätze der Geldstrafe zu vollziehen und 135 Tagessätze aufzuschieben. Die Probezeit für den bedingten Teil der Strafe wird auf 3 Jahre festgesetzt.