Ein (voll-)bedingter Strafvollzug ist von der Höhe der vorliegend auf 235 Tagessätze festgelegten Geldstrafe möglich. Eine günstige Prognose wird grundsätzlich vermutet. Im vorliegenden Fall ist jedoch festzuhalten, dass die Beschuldigte bereits drei Mal zu einer bedingten bzw. teilbedingten Geldstrafe verurteilt wurde (vgl. Bd. III pag. 827 f. und pag. 964 ff.). Auch wenn diese (Geld-)Strafen aus nicht einschlägigen Delikten (SVG Delikte) rühren, liegen sie doch teilweise zeitlich nahe an den vorliegend zu beurteilenden Straftaten. Das Gericht kann dies daher nicht völlig unberücksichtigt lassen.