Ergeben sich - insbesondere aus früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schelchtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe teilweise aufschieben. Voraussetzung für den Teilaufschub ist, dass der Aufschub wenigstens eines Teils der Strafe auf spezialpräventiver Sicht erfordert, dass der andere Teil unbedingt ausgesprochen wird (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, 3. Auflage 2013, Art. 43 N 4).