Das gilt beispielsweise für Täter, die durch die besondere Verwerflichkeit ihres Handelns oder durch die besondere Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Vergeltungsbedürfnisse geweckt haben. Ergeben sich - insbesondere aus früherer Verurteilungen - ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schelchtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe teilweise aufschieben.