Die Kammer schliesst sich den nachfolgend zitierten, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz integral an (S. 52 f. der Urteilsbegründung; pag. 1095 f.): Das Gericht kann den Vollzug einer Geldstrafe teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen und eine vollumfänglich unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht überschreiten (Art. 43 Abs. 2 StGB). Der teilbedingte Strafvollzug ist auf alle Geldstrafen anwendbar.