Diese sind zwar noch nicht derart erheblich, als dass sie eine eigentliche Schlechtprognose zu begründen vermöchten, jedoch können sie angesichts der doch eher zweifelhaften Belehrbarkeit der Beschuldigten auch nicht völlig unberücksichtigt gelassen werden. Aus Sicht der Kammer kann der Beschuldigten aus diesen Gründen nicht mehr ein voll bedingter Strafvollzug gewährt werden. Die Kammer schliesst sich den nachfolgend zitierten, zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz integral an (S. 52 f. der Urteilsbegründung;