Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere dass die Beschuldigte wegen vier Tatbeständen verurteilt wird, bereits mehrfach (zwar nicht einschlägig) vorbestraft ist und zurzeit mehrere Strafuntersuchungen gegen sie laufen, ergeben sich Bedenken an ihrer Legalbewährung. Diese sind zwar noch nicht derart erheblich, als dass sie eine eigentliche Schlechtprognose zu begründen vermöchten, jedoch können sie angesichts der doch eher zweifelhaften Belehrbarkeit der Beschuldigten auch nicht völlig unberücksichtigt gelassen werden.