Folglich kann daran nichts geändert werden. Weiter ist die Kammer wie bereits mehrfach erwähnt an das Verschlechterungsverbot gebunden, weshalb sie der Beschuldigten auch zumindest den teilbedingten Strafvollzug gewähren muss. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere dass die Beschuldigte wegen vier Tatbeständen verurteilt wird, bereits mehrfach (zwar nicht einschlägig) vorbestraft ist und zurzeit mehrere Strafuntersuchungen gegen sie laufen, ergeben sich Bedenken an ihrer Legalbewährung.