24. Strafvollzug und Widerruf Die Vorinstanz gewährte der Beschuldigten mit Blick auf ihre Legalprognose zwar nicht den voll bedingten, aber immerhin den teilbedingten Strafvollzug. Im Sinne der «Mischrechnungspraxis» verzichtete sie auf den Widerruf der mit Urteil vom 7. August 2012 von der Staatsanwaltschaft Zofingen – Kulm gewährten bedingten Vollzug der Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00. Vorliegend erwuchs dieser in erster Instanz erfolgte Verzicht auf den Widerruf in Rechtskraft (vgl. Erwägung 4 hiervor). Folglich kann daran nichts geändert werden.