23. Tagessatzhöhe Im Weiteren ist auch die von der Vorinstanz auf CHF 30.00 festgesetzte Tagessatzhöhe zu bestätigen (S. 51 der Urteilsbegründung; pag. 1094). In ihrer Berufungsbegründung machte die Beschuldigte geltend, Sozialhilfeempfängerin zu sein (S. 9 der Berufungsbegründung; pag. 1284). Inwiefern sich an ihren finanziellen Verhältnissen seit dem erstinstanzlichen Urteilszeitpunkt etwas verändert haben sollte, ist nicht ersichtlich.