resultiert indessen kein Abzug, der 120 Tagessätze überschreiten würde. Folglich ist – weil die Kammer wie unter Erwägung 4 bereits erwähnt an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden ist – die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 235 Tagessätzen zu bestätigen.