43 angesichts der fehlenden Komplexität der einzelnen Sachverhalte und der rechtlichen Würdigung nicht rechtfertigen. Nach Auffassung der Kammer ist eine derartige Verzögerung für eine beschuldigte Person unzumutbar. Entsprechend bejaht die Kammer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Diesem Umstand ist mit einer Strafreduktion Rechnung zu tragen. In Würdigung der Gesamtumstände resultiert indessen kein Abzug, der 120 Tagessätze überschreiten würde.