Sie ist im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd zu berücksichtigen (TRECHSEL/THOMMEN in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 24 zu Art. 48). Im vorliegenden Fall benötigte die Vorinstanz ein Jahr und zwei Monate, um die schriftliche Urteilsbegründung (54 Seiten) zu erstellen. Auch wenn der Aktenumfang nicht gerade als gering bezeichnet werden kann, lässt sich dies insbesondere