von insgesamt 80 Tagessätzen ergibt. Weshalb die Vorinstanz die beiden Delikte im Rahmen der Asperation folglich nur mit total 30 Tagessätzen berücksichtigte, was einem Asperationsfaktor von weniger als ½ entspricht, ist nicht nachvollziehbar. Aus Sicht der Kammer müssen für die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung je 25 Tagessätze bzw. insgesamt 50 Tagessätze asperierenderweise berücksichtigt werden.