42 sichtigung, dass der Erfolg in casu ausblieb, resultiert aus Sicht der Kammer für die Nötigungsdelikte damit insgesamt eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen. Weil beide Vorfälle im Versuchsstadium endeten, wird eine Strafmilderung im Umfang von rund 10 % gewährt, woraus sich für diese beiden Delikte bei isolierter Betrachtung eine Strafe von je 40 Tagessätzen resp. von insgesamt 80 Tagessätzen ergibt.