Wiederum erfolgte eine mehrfache Asperation. Die Kammer kann der Vorinstanz zwar insoweit folgen, als diese die beiden Vorfälle als weniger schwerwiegend als denjenigen gemäss Referenzsachverhalt erachtete und für die beiden Vorfälle – strafzumessenderweise von vollendeten Delikten ausgehend – auf je 45 Tagessätze veranschlagte. Ohne Berück-