Auch der Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung erwuchs vorliegend in Rechtskraft und die entsprechende vorinstanzliche Sanktionierung blieb von der Beschuldigten unangefochten (vgl. Erwägung 4 hiervor und S. 8 f. der Berufungsbegründung; pag. 1283 f.) Das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht korrekt. Wiederum erfolgte eine mehrfache Asperation.