Die Einschränkung der Freiheit der Willensbildung ist indessen aufgrund des Versuchsstadiums nicht eingetreten. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Beweggründen (finanzielle Aspekte). Das Gericht erachtet den Sachverhalt insgesamt als deutlich weniger schwerwiegend, als den in den VBRS-Richtlinien angegebene Referenzsachverhalt (S. 49 VBRS- Richtlinien) und reduziert daher die darin empfohlenen 120 Strafeinheiten auf je 45 Strafeinheiten. Für die beiden Nötigungsdelikte erachtet das Gericht sodann eine Strafe von 70 Strafeinheiten als angemessen.