19.3 Versuchte Nötigung (mehrfach) Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher versuchter Nötigung erwog die Vorinstanz im Rahmen der Strafzumessung was folgt (S. 50 der Urteilsbegründung; pag. 1093): Beim Tatbestand der Nötigung sind das Mass der Einschränkung der Freiheit zur Willensbildung und zur Handlung sowie die Intensität des Mittels massgebend. Das Gericht beurteilt den durch die Beschuldigte ausgeübten Druck auf die beiden Geschädigten und das angewendete Mittel als eher leicht. Die Einschränkung der Freiheit der Willensbildung ist indessen aufgrund des Versuchsstadiums nicht eingetreten.