Es leuchtet hingegen nicht ein, weshalb die Vorinstanz in einem ersten Schritt gewissermassen diese beiden Delikte «zusammen» asperierte (aus je 50 TS wurden für beide Delikte zusammen total 80 TS) und diese «asperierte Strafe» in einem zweiten Schritt noch zur Einsatzstrafe asperierte (von den 80 TS wurden im Rahmen der Asperation schlussendlich 60 TS berücksichtigt). Die Kammer berücksichtigt die beiden Vorfälle im Rahmen der Asperation mit je 30 Tagessätzen und kommt damit letztendlich wieder auf dasselbe Ergebnis wie die Vorinstanz, die für beide Delikte zusammen ebenfalls insgesamt 60 Tagessätze asperierte. 19.3