Die Kammer sieht keinen Grund, von den durch die Vorinstanz für die einzelnen Delikte veranschlagten je 50 Tagessätzen abzuweichen. Es leuchtet hingegen nicht ein, weshalb die Vorinstanz in einem ersten Schritt gewissermassen diese beiden Delikte «zusammen» asperierte (aus je 50 TS wurden für beide Delikte zusammen total 80 TS) und diese «asperierte Strafe» in einem zweiten Schritt noch zur Einsatzstrafe asperierte (von den 80 TS wurden im Rahmen der Asperation schlussendlich 60 TS berücksichtigt).