In casu blieb der erstinstanzliche Schuldspruch wegen dieser Delikte unangefochten (vgl. Erwägung 4 hiervor). Die Beschuldigte beanstandet die Strafzumessung der Vorinstanz betreffend diese Schuldsprüche nicht (S. 9 der Berufungsbegründung; pag. 1284). Die allgemeinen Täterkomponenten wirken sich im vorliegenden Fall wie unter Erwägung 18.5 hiervor ausgeführt neutral aus. Die Kammer sieht keinen Grund, von den durch die Vorinstanz für die einzelnen Delikte veranschlagten je 50 Tagessätzen abzuweichen.