Die Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Wie bereits ausgeführt wurde, geht das Gericht davon aus, dass sich die Beschuldigte aus nahezu nichtigem Anlass so verhielt. Der Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich in der damaligen Situation korrekt zu verhalten. Die in den VBRS-Richtlinien vorgesehene Referenzstrafe ist daher aufgrund der mehreren und massiven Vor-