Zwischen der Beschuldigten und dem Geschädigten steht eine gescheitere Beziehung, was aber die erhobenen Vorwürfe nicht rechtfertigt. Auch der durch die Beschuldigte angegebene Grund, dass sie damit das ihr angeblich geschuldete Geld zurückerhalten wollte, ist nicht stichhaltig und rechtfertigt die Verbreitung solcher Tatsachen keinesfalls. Das Gericht geht davon aus, dass die Beschuldigte damit die ehrverletzenden Äusserungen aus nahezu nichtigen Gründen machte. Die Beschuldigte handelte zumindest eventualvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen.