1093): Zur üblen Nachrede ist festzuhalten, dass die Beschuldigte mehrere die Ehre angreifende Tatsachen per E-Mail an den Vorgesetzten des Geschädigten und eine E-Mail mit einer ehrverletzenden Tatsache an den Vater des Geschädigten schickte. Die von der Beschuldigten gemachten unwahren Vorwürfe sind doch relativ massiv und schwerwiegend. Zwischen der Beschuldigten und dem Geschädigten steht eine gescheitere Beziehung, was aber die erhobenen Vorwürfe nicht rechtfertigt.