18.5 hiervor verwiesen werden. 19.1.4 Fazit Bei neutralen subjektiven Tatkomponenten und unter Berücksichtigung der sich ebenfalls neutral auf die Strafe auswirkenden Täterkomponenten bleibt es für die Fälschung des Vertrages bei der von der Kammer für das objektive Tatverschulden veranschlagten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und für die Fälschung der E-Mail bei der gestützt auf das objektive Tatverschulden ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs der Urkundenfälschungen zum Schuldspruch wegen versuchten Betrugs rechtfertigt sich ausnahmsweise eine Asperation mit Faktor ½.