Sie verfolgte mit anderen Worten rein egoistische Ziele, was sich aber neutral auswirkt. Die Handlungen der Beschuldigten waren ohne weiteres vermeidbar, sie hätte sich problemlos rechtskonform verhalten können. Die subjektive Tatschwere wirkt sich damit sowohl in Bezug auf die Fälschung des Vertrages als auch hinsichtlich der Fälschung der E-Mail neutral aus. 19.1.3 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf die Ausführungen unter Erwägung 18.5 hiervor verwiesen werden.